BAföG-Regelungen für Schwangere und Studierende mit Kind
Nach der neuen Regelung des BAföG-Rechts können Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind unter 10 Jahren in einem Haushalt leben, während der Ausbildung einen pauschalen und als Vollzuschuss gezahlten Kinderbetreuungszuschlag zu ihrem Bedarfssatz erhalten ( § 14b BAföG).
Der Betreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 BAföG). Er wird auch dann als Zuschuss gewährt, wenn die Förderung als Bankdarlehen geleistet wird.
Der Zuschlag beträgt 113 Euro monatlich für das erste Kind und 85 Euro für jedes weitere Kind unter 10 Jahren. Dafür entfällt ab dem Jahr 2010 der Kinderteilerlass beim Darlehensanteil Studierender.
Achtung: Keine Anrechnung auf andere Sozialleistungen
Der Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG wird nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet!
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, erhalten durch die Kinder höhere Freibeträge, d.h. neben dem Freibetrag für das eigene Einkommen des Studierenden gibt es zusätzlich einen Freibetrag für jedes Kind. Damit erhöht sich die Einkommensgrenze, ohne dass es zu einer Kürzung des BAföG kommt. Der Freibetrag beträgt für das Kind 485 Euro.
Bei Schwangerschaft und Kindererziehung wird in der Regel eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet ( §15Abs.3 Nr. 5 BAföG).
Die Förderungshöchstdauer kann im Regelfall um folgende Semesterzahlen überschritten werden:
- wegen Schwangerschaft während des Studiums 1 Semester
-·bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1 Semester pro Lebensjahr
-·für das 6. und 7. Lebensjahr insgesamt 1 Semester
- für das 8. bis 10. Lebensjahr insgesamt 1 Semester
Die Schwangerschaft und die Pflege und Erziehung der Kinder ( bis zum 10. Lebensjahr ) müssen ursächlich sein für die Studienzeitverlängerung. Die Verlängerungszeiten können auf eide studierende Eltern verteilt werden. Über die Voraussetzungen informiert das BAföG-Amt des Studentenwerks.Achtung: Die Förderung über die Förderungshöchsdauer hinaus wird vollständig als Zuschuss geleistet.
Für Studierende, die BAföG erhalten, ist zu einem bestimmten Zeitpunkt die Vorlage eines Leistungsnachweises erforderlich. Wenn jedoch Schwangerschaft und Kindererziehung zur Ausbildungverzögerung führt, kann beim BAföG-Amt ein Antrag gestellt werden, auf Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt ( § 48 Abs. 2 BAföG).
Die Rückzahlungsphase des BAföG-Darlehens beginnt 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchsdauer. Bei geringem Einkommen kann ein Antrag auf Freistellung von der Rückzahlung gestellt werden und es kommt zur zinslosen Stundung ( §18 ff BAföG).
Bei der Berechnung des Einkommens werden neben dem Grundfreibetrag ( 1070 Euro) auch Freibeträge für jedes Kind ( 485 Euro ) in Abzug gebracht.
Alleinerziehende können darüberhinaus die Kosten für Fremdbetreuung ihrer Kinder mit bis zu 175 Euro für das erste Kind und je 85 Euro für weitere Kinder vom Anrechnungsbetrag absetzen.
Die Anträge sind zu stellen beim Bundesverwaltungsamt in Köln.
Schwangere Studentinnen, die durch die Schwangerschaft gehindert sind ihr Studium fortzuzsetzen und damit ihr Studium unterbrechen, erhalten bis zum Ende des 3. Kalendermonats der Unterbrechung des Studiums die BAfög-Zahlung weiter.
Die Förderung wird eingestellt, wenn die Ausbildung über den oben genannten Zeitraum hinaus unterbrochen wird. Erst nach Wiederaufnahme des Studiums ist eine weitere Förderung möglich. In der Zwischenzeit ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II möglich ist.
- Bei weiteren Fragen zum BAföG berät Sie gerne unser BAföG-Team.
- Beratung für Studierende mit Kind bei der Sozialberatung des Studentenwerks.