Fotos: Mannheimer Wasserturm und studentisches Leben
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Zuzahlungsbefreiung

Sie muss bei der zuständigen Krankenkasse schriftlich beantragt werden

Die Zuzahlungsbefreiung ist möglich, wenn der Studierende - wie alle anderen auch - bis zu 2 % seines Bruttojahreseinkommen als Zuzahlung zu medizinischen Leistungen, Medikamenten und Hilfsmitteln eingesetzt hat. Für schwerwiegend chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1% des Jahreseinkommens.

Achtung: Das BAföG wird nicht als Einkommen bei der Berechnung der Zuzahlungsgrenze berücksichtigt. Aber es werden alle Unterhaltsleistungen der Eltern und Einkommen aus dem Jobben mitgezählt. Auch wenn der Studierende bei den Eltern wohnt, wird dies als sachwertbezogenes Einkommen berücksichtigt.

Belastungsobergrenze

Bis zu 2 % und bei chronisch Kranken bis zu 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens müssen selbst übernommen werden. Familien können vom jährlichen Bruttoeinkommen Freibeträge für Ehegatten (€ 4.410,00) und Kind (€ 3.648,00) abziehen.