Radio- und Fernsehengebühren
Studierende können sich unter bestimmten Bedingungen von den Gebühren für Radio und Fernsehen befreien lassen:
- Gebührenpflicht
Die Gebühreneinzugszentrale ( GEZ ) in Köln ist die Stelle, die die Gebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einzieht. Jede/r, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, ist verpflichtet Rundfunkgebühren zu entrichten.
Rundfunkempfangsgeräte sind "Radios und Fernsehgeräten (unter anderem Radiowecker, Autoradios, Navigationsgeräte mit Empfangsteil, Mobiltelefone mit Rundfunkempfangsteil, PCs mit Radio- oder Fernsehkarte, DVD-/Video-Rekorder mit Empfangsteil) auch neuartige Rundfunkgeräte (zum Beispiel Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung)".
- Höhe der GEZ - Gebühren - auch für Internet - PC
Für Radio und "Neuartige Rundfunkgeräte" (Internet - PCs) ist eine monatliche Gebühr zu entrichten i.H.v. 5,76 €
Wer einen Fernseher und einen Internet-PC hat und Radio hat, zahlt monatlich: 17,98 €
Wer weder Radio, Autoradio noch Fernsehen hat, aber einen internetfähigen PC, zahlt im Monat: 5,76 €
- Gebührenbefreiung
In einigen Ausnahmefällen kann man sich von der Gebührenpflicht befreien lassen. Befreit werden können unter anderem BAföG-Empfänger, die nicht bei den Eltern leben oder Personen mit Behindertenausweis.
- Antrag auf Befreiung
Die Befreiung von der Gebührenpflicht erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag auf Gebührenbefreiung wird direkt bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ, 50656 Köln) gestellt. Den Befreiungsantrag gibt es auf den Internetseiten der GEZ zum Online-Ausfüllen.
Dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind die folgende Nachweise wie beizufügen:
• der aktuelle Bewilligungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie oder
• eine einfache Kopie des Bescheids, wenn die Behörde auf dem Antragsformular bestätigt, dass das Original vorgelegen hat oder
• eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde zur Vorlage bei der GEZ
Liegt der BAföG-Bescheid noch nicht vor sollte ein vorsorglicher Antrag bei der GEZ gestellt werden. Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist.
Informationen zu den Voraussetzungen und zum Befreiungsantrag finden sich auf den Internetseiten der GEZ.
- Service
Sobald der BAföG-Bescheid vorliegt, können wir auf dem Antragsformular die Vorlage des BAföG-Bescheides bestätigen.
Als zusätzlichen Service bietet das BAföG-Amt Beglaubigungen (bei Frau Schmidt) und Bestätigungen an. Mitzubringen sind der GEZ-Antrag und der BAföG-Bescheid.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Sozialberatung des Studentenwerks.