Wohngeld für Studierende
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Nach dem Wohngeldgesetz § 20 Abs. 2 sind Studierende im Allgemeinen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, sofern ihnen dem Grunde nach Leistungen nach dem BAföG zustehen, denn i.d.R. ist in den BAföG-Leistungen schon ein Mietkostenzuschuss enthalten. Unabhängig hiervon ist, ob diese Leistungen geltend gemacht werden bzw. tatsächlich Leistungen nach dem BAföG bezogen werden.
Nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind Studierende, wenn Sie dem Grunde nach keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem BAföG haben, z.B.
- Überschreiten der BAföG-Altersgrenze ohne zureichenden Grund
- Abbruch des Studiums
- Fachrichtungswechsel
- Überschreiten der BAföG-Förderungshöchstdauer ohne einen anerkannten Grund
- Wegfall der Bafög-Leistung wegen fehlender Leistungsnachweise
- Kein Anspruch dem Grunde nach auf Studienabschlusshilfe
Wenn BAföG "dem Grunde nach" nicht zusteht, muss:
- der Wohnraum, für welchen Wohngeld beantragt wird, nach § 5 Abs. (1) WoGG Mittelpunkt der Lebensbeziehung (z.B. Gründung eines eigenen Hausstandes, Heirat oder langjährige Partnerschaft) sein (seit 2009),
- der Student Mieter oder Nutzungsberechtigter der Wohnung auf der Grundlage eines Miet- bzw. Nutzungsvertrages sein, diese tatsächlich selbst bewohnen und die Miete auch selbst entrichten sowie ausreichendes Einkommen zur Bezahlung der Miete und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes haben.
Ausgeschlossen vom Wohngeld ist, wer Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sog. Transferleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderungen) ist. Deren angemessene Unterkunftskosten werden schon im Rahmen der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt.
Wohngeldanspruch haben Studenten auch,
- wenn sie mit vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern in einem Haushalt wohnen oder verheiratete Studentenpaare, bei denen ein Haushaltsmitglied BAföG-Anspruch hat. Der im BAföG enthaltene Mietzuschuss wird dann abgezogen,
- wenn sie ein Kind haben,
- während der Urlaubssemester (z.B. wegen Schwangerschaft oder Kindererziehung).
Eltern, die Wohngeld bekommen, können für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
- Tipp:
- Achtung:
Da Wohngeld eine öffentliche Leistung ist und zur Sicherung des Lebensunterhaltes dient, ist es für ausländische Studenten problematisch diese Leistung zu beantragen, da dies den Regelungen des § 2 Abs. (3) Aufenthaltsgesetzes und damit einer evtl. Aufenthaltsverlängerung entgegen steht.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird Wohngeld auf Antrag und ab Antragsmonat (Eingang bei der Wohngeldstelle) gewährt.
Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig
- von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- vom Einkommen und
- von der Höhe der zuschussfähigen Miete.
- Tipp:
Im Zweifel sollte ein Wohngeldantrag, in Mannheim bei der Wohngeldstelle Fachbereich Wohnen in E 2, 15 gestellt werden. Anträge gibt es auch im Internet und bei den Bürgerdiensten. Die Öffnungszeiten, telefonische Erreichbarkeit und die Email-Adresse ist unter www.mannheim.de zu finden.
- Achtung:
Entsprechend den Rechtsvorschriften im Wohngeldgesetz seit 2009 können Studenten, die bisher wegen vorübergehender Abwesenheit vom elterlichen Haushalt und wegen ausschließlich darlehensweise Gewährung von BAföG vom Wohngeld abgelehnt worden sind, ihren Anspruch erneut prüfen lassen.