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Unterhaltsvorschuss

Voraussetzung für den Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Studierende können vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt für sein Kind zahlt.

Das Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • seinen Wohnsitz/gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland hat
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
  • nicht mindestens Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs erhält.

Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich bis zum Alter von 12 Jahren bezahlt, längstens jedoch für 6 Jahre. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend nur für einen Monat ab Antragstellung geleistet werden.

Achtung

Ausländische Studierende haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, z. B. wenn das Kind selbst oder der alleinerziehende Elternteil über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union.

Höhe der Leistung

Der Unterhaltsvorschuss richtet sich entsprechend der Altersgruppe nach dem jeweiligen Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle minus  Kindergeld: Für Kinder unter 6 Jahren € 133,00 monatlich, für Kinder von 6 - 12 Jahren € 180,00 monatlich.

Antrag
Der Unterhaltsvorschuss ist beim zuständigen Jugendamt zu beantragen.
In Mannheim: Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes in der Holzbauerstraße 6-8.
Benötigte Unterlagen sind neben Personalausweis und Geburtsurkunde, die vorhandenen Unterlagen über die Scheidung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Nach der Unterhaltsrechtsreform haben Kinder jetzt Vorrang bei Unterhaltszahlungen. Die Förderung des Kindeswohls ist der Kernpunkt des neuen Unterhaltsrechts. Der Unterhalt für die Kinder hat künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Nicht verheiratete Mütter und Väter, die Kinder betreuen, werden besser gestellt. Zudem wurde der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit geschiedener Ehegatten gestärkt.

Tipp

Diese Unterhaltsleistung schließt den Sozialhilfeanspruch des Kindes nicht aus. Sie ist zwar eine vorrangige Sozialleistung, aber eine ergänzende Sozialhilfe ist dann möglich, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht vollständig durch den Unterhaltsvorschuss gewährleistet ist. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist zu stellen bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes.


 

 




Doris Neubauer
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