So können beispielsweise Studentinnen, die selbst Mitglied in der Krankenversicherung sind und die neben dem Studium in einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis (geringfügige Beschäftigung) stehen, Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhalten.
Das Mutterschaftsgeld für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, berechnet sich aus dem Nettoverdienst der letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist und beträgt maximal € 13,00 pro Kalendertag. War der Nettoverdienst auf den Tag umgerechnet höher als € 13,00, zahlt der Arbeitgeber die Differenz (Arbeitgeberzuschuss) als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Beim Elterngeld wird das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses angerechnet.
Bei Frauen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z. B. Arbeitslosengeldbezieherinnen oder Selbständige), wird als Mutterschaftsgeld der Krankengeldbetrag gezahlt. Antrag und weitere Informationen bei der eigenen Krankenkasse.
Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, die aber familienversichert sind und nebenbei in einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis stehen, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Es beträgt insgesamt maximal € 210,00. Der Antrag wird beim Bundesversicherungsamt (Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel.:0228/ 6190. Antragsunterlagen im internet: www.bva.de ) gestellt.
Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt wird nicht auf das Elterngeld angerechnet!