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Kindergeld

 

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Tipp

Als Einkünfte und Bezüge gelten z. B. Zuschüsse nach dem BAföG (ohne Darlehensanteil) oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln, eigener Verdienst des Kindes und Lohnersatzleistungen, Zinserträge des Kindes und Waisengeld/-rente.

Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld, Unterhaltsleistungen der Eltern dürfen nicht angerechnet werden.

Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben bei der Einkommensberechnung des Kindes außer Betracht. Das sind z. B. Büchergeld bei der Begabtenförderung oder Studiengebühren beim Auslandsstudium, Reisekosten und Zuschläge zum Wechselkursausgleich und zur Auslandskrankenversicherung.

Achtung:
Der Arbeitnehmeranteil der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Grenzbetrag zu berücksichtigen, d.h. bei der Ermittlung der Einkünfte und der Bezüge sind diese Beiträge des Kindes abzuziehen. back


Bei einer Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft ist die werdende Mutter während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine Studierende ist bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist endet. Wird das Studium in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, wird auch die Zeit vom Ende der Schutzfrist bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit beim Kindergeld anerkannt, wenn die Zwischenzeit nicht mehr als 4 Kalender-Monate beträgt. back


 


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Doris Neubauer
Telefon: 0621 | 49072-530
Sprechstunde: Di 13-15:30 Uhr und Do 10-13 Uhr
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