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Steuern und Kindergeld |
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| Anspruch | Höhe des Kindergeldes | Unterbrechung des Studiums |
| Antrag | Kindeskind |
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| Kindergeld und Beihilfe | Zweitausbildung neu 2012 | |
Höhe
Für das erste und zweite Kind beträgt das monatliche Kindergeld 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro. back
Einkommensgrenze - neu
Bis Ende 2011 wurde Kindergeld für Berechtigte nur gezahlt, wenn die Einkommensgrenze i.H.v. 8004,00 Euro pro Jahr nicht überschritten wurde. Ab Januar 2012 entfällt die Einkommensprüfung beim Kindergeld für Kinder in Ausbildung und Studium. Diese Regelung erfolgte auf Grund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
Es gilt die Einkünfte- und Bezügegrenze nur noch, wenn Kindergeld für Zeiträume vor dem 01.01.2012 beantragt wird.
Die Einkommensgrenze gilt für den Zeitraum des Kindergeldbezuges bis Ende 2011:
Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird Kindergeld nur gezahlt, sofern deren Einkünfte und Bezüge weniger als € 8004,00 im Kalenderjahr plus Werbungskostenpauschale betragen. Wird der Grenzwert überschritten, entfällt das Kindergeld ganz für den gesamten Zeitraum und muss zurückgezahlt werden!
Die Arbeitnehmer-Pauschale wird von 920,00 auf 1000,00 Euro angehoben - sie gilt ab 2011.
Die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes sind um besondere Ausbildungskosten zu kürzen. Besondere Ausbildungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen eines Kindes für die Ausbildung z.B. Kosten für Studiengebühren, Bücher und Fahrtkosten.
Tipp
Als Einkünfte und Bezüge gelten z. B. Zuschüsse nach dem BAföG (ohne Darlehensanteil) oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln, eigener Verdienst des Kindes und Lohnersatzleistungen, Zinserträge des Kindes und Waisengeld/-rente.
Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld, Unterhaltsleistungen der Eltern dürfen nicht angerechnet werden.
Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben bei der Einkommensberechnung des Kindes außer Betracht. Das sind z. B. Büchergeld bei der Begabtenförderung oder Studiengebühren beim Auslandsstudium, Reisekosten und Zuschläge zum Wechselkursausgleich und zur Auslandskrankenversicherung.Achtung:
Der Arbeitnehmeranteil der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Grenzbetrag zu berücksichtigen, d.h. bei der Ermittlung der Einkünfte und der Bezüge sind diese Beiträge des Kindes abzuziehen. back
Unterbrechung des Studiums
Bei einer Unterbrechung - z.B. bei einer Beurlaubung - des Studiums wird die Kindergeldzahlung unterbrochen. Dies gilt allerdings nicht bei einer Beurlaubung wg. Krankheit oder Mutterschaft.
Bei einer Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft ist die werdende Mutter während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine Studierende ist bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist endet. Wird das Studium in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, wird auch die Zeit vom Ende der Schutzfrist bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit beim Kindergeld anerkannt, wenn die Zwischenzeit nicht mehr als 4 Kalender-Monate beträgt. back
Antrag
Der Antrag auf Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse gestellt. Vordrucke gibt es auch bei der Arbeitsagentur.