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Erziehungsgeld

Das Erziehungsgeldgesetz betrifft nur noch die Geburten bis Ende 2006

Das Gesetz unterscheidet beim Erziehungsgeld zwischen zwei Möglichkeiten, nämlich dem Regelbetrag (€ 300,00) und dem Budget (€ 450,00). Der Regelbetrag des Erziehungsgeldes ist, soweit das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern die Einkommensgrenzen im Bundeserziehungsgeldgesetz nicht übersteigt, für jedes Kind monatlich € 300,00. Der Anspruch kann in diesem Fall vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes (seinem zweiten Geburtstag) gezahlt werden. Wenn sich die Eltern für das Budget entscheiden, beträgt das Erziehungsgeld monatlich bis zu € 450,00, der Anspruch auf Erziehungsgeld endet dann aber mit der Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes.

Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, die das Kind überwiegend selbst erziehen und betreuen, die Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben, nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten. Auszubildende, Schülerinnen bzw. Schüler und Studentinnen bzw. Studenten erhalten Erziehungsgeld unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht.

Für Bürger/innen der EU, die in Deutschland leben, gelten beim Erziehungsgeld die gleichen Voraussetzungen wie für Deutsche. Das trifft auch für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge zu. Andere Ausländer/innen müssen für ihren Anspruch auf Erziehungsgeld eine Aufenthalterlaubnis haben.

Anträge sind über die Landeskreditbank -Erziehungsgeldstelle - in Karlsruhe zu stellen.