Elterngeld
Das Elterngeld
- Anspruch
Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den jeweils anderen Partner reserviert. Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn Eltern sich Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen.
Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate ausgedehnt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge, sofern sie das alleinige Sorgerecht hat.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich für wegfallendes Erwerbseinkommen beziehen, erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld. Voraussetzung ist das alleinige Sorgerecht, und dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt.
- Höhe
Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden Einkommens, maximal € 1800,00 im Monat. Das Mindestelterngeld beträgt € 300,00.
Für Nettoeinkommen ab 1200,00 Euro bis 1240,00 Euro sinkt die Ersatzrate schrittweise auf 65 Prozent.
Bei geringem Nettoeinkommen ( Geringverdiener unter 1000,00 Euro ) wird der Prozentsatz schrittweise auf 100 Prozent angehoben.
Das Mindestelterngeld mit 300,00 Euro erhalten alle, die das Kind nach der Geburt selbst betreuen und höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. Das Elterngeld gibt es auch für Studierende, also auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren.
Es gibt einen Geschwisterbonus von mind. € 75,00 bzw. 10% des Elterngeldes bis zum 36. Lebensmonat des ersten Kindes.
- Achtung
Das Elterngeld wird bei Bezug von AlG II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt !
Ausnahme: diejenigen Berechtigten, die AlG II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten eine Elternfreibetrag bis max. 300,00 Euro.
- Tipp
Das Landeserziehungsgeld, das im Anschluss an das Elterngeld gewährt werden kann, wird - anders als das Elterngeld - auch weiterhin nicht als Einkommen auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag angerechnet.
- Antrag
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden bei der L-Bank, 76113 Karlsruhe.