Soziale Leistungen
Alg II / Sozialhilfe
- Nach der Neuregelung des Sozialgesetzbuches gelten Studierende als erwerbsfähig und fallen nun unter die Systematik des SGB II. Gemäß § 7 SGB II sind Studierende, die dem Grunde nach förderungsfähig sind nach dem BAföG, von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Aber in besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGBII (§7 Abs.5 S.2) als Darlehen erbracht werden oder nach SGBXII (§22 ) als Beihilfe oder Darlehen. Bei Studierenden mit Kind gibt es einige Besonderheiten.
- Schwangere Studentinnen haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sogen. nichtausbildungsgeprägte Mehrbedarfe. Die Kinder von Studierenden haben einen eigenen Sozialhilfeanspruch. Es wird geprüft, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und sie sozialgeldberechtigt sind oder ob ein Kinderzuschlag (Antrag) gewährt werden muss.
- Mehrbedarfe gibt es auch für erwerbsfähige Behinderte, die Hilfe zur Ausbildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Ergänzende Leistungen zur Gesundheitsvorsorge oder bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinisch notwendigen Gründen kommen für betroffene Studierende in Frage.
- Bei Beurlaubung (z.B. wegen Pflege und Erziehung des Kindes) können die Studierenden einen Antrag auf AlG II stellen.
- Zuständig für in Mannheim wohnende Studierende, die jünger als 25 Jahre sind, ist das Jobcenter in der Hebelstr.1. Über 25 jährige Studierende wenden sich an das Jobcenter in in der Ifflandstr. 2. Sprechzeiten je-weils von 8-12 Uhr.