Selbständig tätig ist, wer für einen Auftraggeber auf Rechnung arbeitet oder für ein vertraglich vereinbartes Honorar eine bestimmte Leistung erbringt. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Urlaub.
Es besteht in der Regel keine Sozialversicherungspflicht mit einigen Ausnahmen in der Rentenversicherung für bestimmte Tätigkeiten (s.unten) oder bei der Krankenversicherung, wenn die Tätigkeit nicht mehr nebenberuflich ausgeübt wird.
Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit:
Nach dem Sozialgesetzbuch VI gilt für bestimmte selbstständige Tätigkeiten die Rentenversicherungspflicht, so z.B. Lehrer, Erzieherinnen und Pflegepersonen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, oder Selbstständige mit nur einem Auftraggeber und ohne Arbeitnehmer.
Diese Versicherungspflicht gilt auch bei nebenberuflicher Tätigkeit. Die Rentenversicherungspflicht setzt ein, sobald die Grenzen der Geringfügigkeit überschritten werden.
Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Wer familienversichert ist und mehr als 360,- Euro monatlich verdient, fällt aus der gesetzlichen Familienversicherung der Krankenkassen raus und muss sich als Studierender pflichtversichern.
Wenn die Voraussetzungen für die studentische Krankenversicherung nicht mehr vorliegen ( Einkommenshöhe und Arbeitszeit) muss eine freiwillige Versicherung abschließen.
Für freiwillig versicherte Selbständige wird ein bestimmtes Mindesteinkommen angenommen, nachdem sich der Beitrag bemisst. Für nebenberufliche Selbständige ( bis zu 18 Wochenstunden) gilt ebenfalls ein Mindestbeitrag. Weitere Infos über das Bundesministerium für Gesundheit.