Studierende, die in den Semesterferien arbeiten, sind in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes.
Sie sind steuerpflichtig, aber zuviel einbehaltene Lohnsteuer kann über die Einkommenssteuerveranlagung wieder zurückgefordert werden, wenn das Arbeitseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 7664,- Euro plus Werbungskostenpauschale von 920,- Euro liegt.
Wenn das Einkommen 400,-Euro im Monat übersteigt, besteht Rentenversicherungspflicht. Sie sind nur versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung auf 2 Monate im Jahr begrenzt ist.
Achtung: Keine Anrechung auf die BAföG-Förderung bei einem jährlichen Brutto-Verdienst von 4.818,09 Euro brutto (3.060 Euro + 920 Euro Werbungskostenpauschale + 21,5% Sozialpauschale).
Umgerechnet auf 12 Monate sind das 401,50 Euro / mtl. Einkommen, die der Studierende hinzuverdienen darf ohne eine Kürzung des BAföG zu erwarten.
Auch für den Kindergeldanspruch gilt eine Einkommensgrenze ( Einkünfte und Bezüge des Studierenden), die nicht überschritten werden sollte, wenn man weiterhin den Anspruch auf Kindergeld erhalten möchte. Die Grenze liegt bei 7680,- Euro im Jahr plus Werbungskosten.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Sozialberatung zur Verfügung.
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