Jobben während der Semesterferien
- Studierende, die in den Semesterferien arbeiten, sind in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes.
- Sie sind steuerpflichtig, aber zuviel einbehaltene Lohnsteuer kann über die Einkommenssteuerveranlagung wieder zurückgefordert werden, wenn das Arbeitseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 7664,- Euro plus Werbungskostenpauschale von 920,- Euro liegt.
- Wenn das Einkommen 400,-Euro im Monat übersteigt, besteht Rentenversicherungspflicht. Sie sind nur versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung auf 2 Monate im Jahr begrenzt ist.
- Achtung: Keine Anrechung auf die BAföG-Förderung bei einem jährlichen Brutto-Verdienst von 4.818,09 Euro brutto (3.060 Euro + 920 Euro Werbungskostenpauschale + 21,5% Sozialpauschale).
Umgerechnet auf 12 Monate sind das 401,50 Euro / mtl. Einkommen, die der Studierende hinzuverdienen darf ohne eine Kürzung des BAföG zu erwarten.
- Auch für den Kindergeldanspruch gilt eine Einkommensgrenze ( Einkünfte und Bezüge des Studierenden), die nicht überschritten werden sollte, wenn man weiterhin den Anspruch auf Kindergeld erhalten möchte. Die Grenze liegt bei 7680,- Euro im Jahr plus Werbungskosten.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Sozialberatung zur Verfügung.