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Job und Studium

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Bei den geringfügigen Beschäftigungen wird unterschieden zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung und kurzfristiger Beschäftigung.

Der Arbeitgeber zahlt für eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ( 13% bzw.15%) und 2% pauschale Lohnsteuer. Die wöchentliche Arbeitszeit ist hierbei unerheblich.
Bei der Ermittlung, ob das Arbeitsentgelt die 400,- Euro übersteigt, werden auch einmalige Einnahmen wie z.B. Weihnachtsgeld mitberücksichtigt. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.
Achtung: Eine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen Beschäftigung ist nicht vorzunehmen.

ist die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres, die auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 2 Monaten / 50 Tage überschritten werden, sind die Zeiten aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen.