Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Studierende, die während des Semester unter 20 Wochenstunden arbeiten, aber über 400,- Euro verdienen, müssen dann nur Rentenversicherungsbeiträge entrichten.
Werden mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet, so kann im Ausnahmefall Versicherungsfreiheit bestehen - in der Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung - aber nur, wenn das Studium noch im Vordergrund steht, d.h. die Arbeitszeit liegt in der vorlesungsfreien Zeit also beispielsweise vorwiegend in den Abendstunden oder am Wochenende. Es besteht Rentenversicherungspflicht.
Durch Änderungen im SGB V, VI und III wird geregelt, dass Studierende an dualen Studiengängen ab 1. Januar 2012 in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung einheitlich als Beschäftigte versicherungspflichtig sind.
Die neue Regelung bestimmt, dass alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen (praxisintegriert, ausbildungsintegriert oder berufsbegleitend) während der gesamten Dauer des Studienganges, auch während der Studienphasen als Beschäftigte in den oben genannten Zweigen der Sozialversicherung als versicherungspflichtig gelten.
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei den dualen Studiengänge eine enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht an der Hochschule oder Akademie und der praktischen Phasen im Ausbildungsbetrieb, sowie typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber an die Studierenden ist. Diese Umstände sind der Grund dafür die Studienteilnehmer sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten, mit denen sie im Übrigen auch in wirtschaftlicher Hinsicht vergleichbar sind.
Die alte Regelung - Sozialversicherungsfreiheit für Studierende in dualen Studiengängen - von 2009 entfällt.