Wegfall des Anspruchs nach Erstausbildung
Kinder in Ausbildung und Studium haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr.
Neu ist der Wegfall des Kindergeldanspruchs bei abgeschlossener Erstausbildung. Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Aber wenn keine anspruchschädliche Beschäftigung aufgenommen wird, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Wer also nur mit max. 20 Wochenstunden oder geringfügig beschäftigt ist, dessen Anspruch bleibt bestehen.
Ein Studiengangwechsel ohne Abschluss gilt nicht als Erststudium und ist daher unschädlich.
Wegfall der Einkommensprüfung
Bis Ende 2011 galt für den Bezug des Kindergeldes eine Einkünfte- und Bezügegrenze ( 8004 Euro) und das Kindergeld entfiel bei Überschreitung dieser Grenze. Mit den neuen Regelungen des Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfällt nun diese Einkommensgrenze und -prüfung beim Kindergeld für Kinder in Erstausbildung.
Antrag auf Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Für Mannheim ist die Familienkasse in Heidelberg zuständig. Weitere Infos auch bei der Sozialberatung des Studentenwerks.