Antrag
Wer BAföG erhalten will, muss einen Antrag stellen. Wenn du in Mannheim studierst, reichst du deinen Antrag beim Studentenwerk Mannheim, Amt für Ausbildungsförderung ein. Der Antrag muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden. Um Fristen zu wahren kannst du BAföG auch formlos beantragen. Einen vollständigen Antrag musst du aber in jedem Fall einreichen, daran führt kein Weg vorbei. Die Antragsformulare findest du auch auf unserer Homepage oder stelle deinen Antrag als Online-Antrag.
Aktualisierung
Ist das Einkommen deiner Eltern, deines Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner aktuell niedriger als im vorletzten Kalenderjahr (z. B. Arbeitslosigkeit, Rente etc.), kannst du einen Antrag auf Aktualisierung des Einkommens stellen. Komm' zu uns ins BAföG-Amt, wir beraten dich gerne.
Altersgrenze
Wenn du bei Beginn deines Studiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet hast, kann du Ausbildungsförderung nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Gründe hierfür sind u.a., wenn du die Zugangsvoraussetzungen für dein Studium über den 2. Bildungsweg erreichst hast. Weitere Gründe erfährst du beim BAföG-Amt.
Für Studiengängen nach § 7Abs. 1a BAföG liegt die Altersgrenze bei 35 Jahren.
Anschrift
Unsere Anschrift ist: Studentenwerk Mannheim, Amt für Ausbildungsförderung, Bismarkstraße 10, 68161 Mannheim.
Auslandsstudium
Wenn du im Ausland studieren möchtest, stellst du deinen BAföG-Antrag beim dafür zuständigen BAföG-Auslandsamt. Welches BAföG-Amt für das Land zuständig ist, in dem du studieren willst, erfährst du HIER.
Dem BAföG-Inlandsamt ist mitzuteilen, wann du einen Auslandsaufenthalt planst. Falls dein Bewilligungszeitraum vom Inlands- BAföG-Amt z.B. bis Juli läuft und du erst ab September ins Ausland gehst, kannst du für den Monat August noch BAföG erhalten; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass du auch bis spätestens Ende August einen BAföG-Antrag beim deinem Inlands-BAföG-Amt stellst.
Änderungen
Alle Änderungen in deinen persönlichen Verhältnissen (z.B. Studienabbruch, Studienende, Fachrichtungswechsel, Praxissemester, Beurlaubung, Auslandsstudium, Hochschulwechsel, Umzug, Mietänderung, Einkommen, Heirat sowie rechtlich gleichgestellte Lebenspartnerschaften, sonstiges) musst du unverzüglich dem BAföG-Amt mitteilen. Das gleiche gilt auch für Änderungen in den persönlichen Verhältnissen deiner Eltern bzw. Ehegatten (z.B. Getrenntleben, Scheidung, Tod, auch alle Änderungen im Geschwisterbereich, Ausbildungsende, Auszug aus dem Elternhaus usw.).
Bachelor
Der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Bachelor-Studiengang endet normalerweise mit dem Ablauf der Förderungshöchstdauer. Beendest Du Dein Studium vorher, endet der Förderungsanspruch mit der letzten Prüfungsleistung für den Bachelor. Ist dies die Bachelor-Arbeit, so endet der Anspruch auf BAföG mit dem Ablauf des Monats, in dem die Arbeit abgegeben wird.
Wichtig: Es kommt hier nicht auf den Zeitpunkt der Bewertung der Arbeit oder auf die Ausstellung des Abschlusszeugnisses an. Der Abschluss ist unverzüglich dem BAföG-Amt anzuzeigen damit es zu keiner Überzahlung kommt.
Bankdarlehen
Das BAföG wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen geleistet. In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. nach einem Fachrichtungswechsel oder für die Studienabschlusshilfe) erfolgt die Förderung nur als verzinsliches Bankdarlehen. Den aktuellen Zinssatz erfährst du im BAföG-Amt
Bedarf
Wenn du noch bei Deinen Eltern oder in einer Wohnung wohnst, die im Eigentum deiner Eltern steht, beträgt der Höchstsatz den du erhalten kannst z. Zt. € 422,00. Dieser Betrag kann sich noch um den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag erhöhen, sofern du nicht mehr beitragsfrei bei deinen Eltern krankenversichert bist. Wohnst du außerhalb des Elternhauses, beträgt der Höchstsatz z. Zt. € 597,00, ggf. kommt noch der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag dazu. Falls du ein eigenes Kind hast, das unter 10 Jahre ist und in deinem Haushalt wohnt, erhöht sich dein Bedarf z. Zt. um € 113,00 für das 1. Kind und um € 85,00 für das 2. Kind. Stand: 10/2010
Bescheid
Über deinen gestellten Antrag erhältst du einen amtlichen Bescheid, aus dem du ersehen kannst, wie hoch deine mtl. Förderung ist und wie lange du gefördert wirst. Dieser wird zum Anfang eines Monats verschickt, während die Leistungen in der Regel bereits Ende des Vormonats überwiesen werden.
BAföG wird grundsätzlich im Voraus geleistet, damit du zum Monatsanfang deine laufenden Kosten decken kannst. Wenn du also eine Überweisung von der Landesoberkasse Baden-Württemberg (LOK BW) erhältst, dann warte noch ca. 10 Tage bis der Bescheid kommt, falls du Rückfragen hast. Du kannst auch gerne mit dem Bescheid in unsere persönliche Sprechstunde kommen und dir diesen erklären lassen.
Da BAföG im Voraus geleistet wird, geht die letzte Zahlung am Ende deines ablaufenden Bewilligunszeitraums schon zum Ende des vorletzten Monats auf dein Konto. Denke an die rechtzeitige Antragsstellung zur Weiterförderung.
Beurlaubung
Während eines Urlaubsemesters wird keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG gezahlt. Eine Beurlaubung ist dem BAföG-Amt unverzüglich mitzuteilen, um eine Überzahlung zu vermeiden.
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum (BWZ) ist der Zeitraum über den dein Antrag entschieden wird (meistens zwei Semester). Am besten noch vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen neuer Antrag zu stellen (fristgerecht sind 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums).
Bußgeld
Wer Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen nicht mitteilt (z. B. Urlaubssemester, Fachrichtungswechsel, Trennung der Eltern, Ausbildungsende beim Geschwister usw.), kann mit einem Bußgeld belegt werden. Daher sind alle Änderungen gerade auch im eigenen Interesse unverzüglich dem BAföG Amt mitzuteilen.
Darlehensrückzahlung
Das BAföG wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen geleistet. Dieses ist erst 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer in mtl. Raten zurückzuzahlen. Für Absolventen von Zweitstudien (hier auch auch die Konstellation Bachelor / Master) ist die Förderungshöchstdauer des Erststudiums maßgeblich. Das Bundesverwaltungsamt in Köln ist zentral zuständig für alle Fragen, die die Rückzahlung des Darlehens betreffen. Näheres HIER.
Einkommen
Du kannst im Monat bis zu € 400,00 aus nichtselbständiger Arbeit dazuverdienen, ohne dass deine Ausbildungsförderung gekürzt wird. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist z.B. ein Minijob, jedoch keine Praktikantenvergütung. Wenn du mehr als € 400,00 mtl. dazuverdienst, musst du grundsätzlich Gehaltsnachweise vorlegen. Praktikantenvergütung oder Waisenrente wird anders angerechnet und ist grundsätzlich immer mitanzugeben und nachzuweisen.
Es ist immer dein Einkommen im Bewilligungszeitraum maßgebend (also das aktuelle). Bei den Eltern, dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist für die Berechnung des BAföG das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr (das von vor zwei Jahren) maßgebend.
Einkommensnachweise
Wenn du zu deinen Eltern keinen Kontakt hast oder deine Eltern dir ihre Einkommensnachweise nicht geben, kannst du dies gegenüber dem BAföG-Amt erklären. Die Einkommensnachweise werden dann durch das BAföG-Amt direkt bei den Eltern angefordert.
Elternunabhängige Förderung
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Ausbildungsförderung nach dem BAföG mit dem Einkommen deiner Eltern, deines Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner. Wenn du vor Beginn deines Studiums bereits eine dreijährige Ausbildung absolviert hast und danach noch drei Jahre erwerbstätig warst, kannst du Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens deiner Eltern erhalten. Das gleich gilt, wenn deine Ausbildungszeit kürzer war und du entsprechend länger erwerbstätig warst. Du musst immer mit Ausbildung und Erwerbstätigkeit auf 6 Jahre kommen. Drei Jahre Erwerbstätigkeit müssen immer erreicht sein, selbst wenn deine Ausbildung vier Jahre angedauert hat. Elternunabhängige Förderung kannst du auch dann erhalten, wenn du nach Vollendung des 18. Lebensjahres 5 Jahre vollerwerbstätig warst (zu der Erwerbstätigkeit zählt nicht die Ausbildung!).
Erstantrag
Einen Erstantrag stellst du, wenn du zum ersten Mal BAföG beantragst. Den Antrag ist spätestens in dem Monat zu stellen, in dem du deine Ausbildung aufnimmst. Rückwirkend wird kein BAföG gezahlt.
Exmatrikulation
Wenn du dich exmatrikulierst, ist dies dem BAföG-Amt unverzüglich mitzuteilen. Du musst bekannt geben, warum du dich exmatrikuliert hast, wie lange du am Vorlesungsbetrieb teilgenommen hast bzw. wann du die letzte Prüfung abgelegt hast. Das BAföG Amt prüft dann, wie lange dir die Förderung noch zugestanden hat.
Fachrichtungswechsel
Wenn du die Fachrichtung gewechselt hast, ist dies unverzüglich dem BAföG-Amt mitzuteilen. Sofern der Fachrichtungswechsel bis zum Ende des 2. Fachsemesters erfolgt, kannst du problemlos weiterhin BAföG erhalten. Wenn du die Fachrichtung nach dem dritten Semester wechselst, muss ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vorliegen. Das gleiche gilt, wenn du bereits zum zweiten Mal die Fachrichtung wechselst.
Ein wichtiger Grund kann z.B. mangelnde Eignung oder ein Neigungswandel sein. Du musst gegenüber dem BAföG-Amt eine (schriftliche) Begründung abgeben, warum du die Fachrichtung gewechselt hast. Falls der Fachrichtungswechsel erst nach dem vierten Fachsemester erfolgt, muss neben dem wichtigen Grund auch ein unabweisbarer Grund vorliegen. Bevor du deine Begründung für den Fachrichtungswechsel schreibst, empfiehlt sich grundsätzlich eine Beratung im BAföG-Amt.
Fahrtkosten
Eine Erstattung von Fahrtkosten bei einem Inlandsstudium sieht das BAföG nicht vor.
Förderungshöchstdauer
Die Förderungshöchstdauer ist die Zeit, für die du in deinem Studiengang längstens BAföG erhalten kannst. Die Förderungshöchstdauer ist auf jedem Bescheid ersichtlich. Sie kann sich ändern, wenn du ein Auslandsstudium absolvierst oder beurlaubt bist.
Formblätter
Der BAföG-Antrag muss auf den amtlichen Formblättern gestellt werden. Die Formblätter findest du auf unserer Homepage im BAföG Formular-Center. Zur Fristwahrung kannst du auch einen formlosen Antrag stellen. Hierfür ist kein besonderes Formblatt erforderlich. Den formellen Antrag musst du aber in jedem Fall nachreichen.
Freibeträge
Von deinem Einkommen und Vermögen, sowie vom Einkommen deiner Eltern und deines Ehegatten werden Freibeträge gewährt. Diese sind vom Gesetzgeber festgelegt. Näheres erfährst du beim BAföG-Amt.
Geschwister
Wenn du Geschwister hast, die sich in Ausbildung befinden und/ oder von deinen Eltern unterhalten werden, kann für diese ein Freibetrag gewährt werden. Wenn deine Geschwister ihre Ausbildung beenden, ist dies dem BAföG-Amt sofort mitzuteilen. Falls deine Geschwister Einkommen haben, ist das aktuelle Einkommen im Bewilligungszeitraum maßgebend.
Härtefreibetrag
Wenn ein Elternteil, dein Ehegatte, ein Geschwister oder du selbst schwerbehindert ist, kann ein Härtefreibetrag beantragt werden. Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) oder (bei Nichtvorliegen eines Schwerbehindertenausweises) eine Bescheinigung des Versorgungsamtes ist dem BAföG-Amt vorzulegen.
Infothek
In der Infothek an der Mensa am Schloss kannst du deine Unterlagen zum BAföG abgeben. Die BAföG Beratung dort findet abweichend von den üblichen Öffnungszeiten unseres Amtes täglich von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr statt. Ebenfalls kann dein Antrag dort auf seine Vollständigkeit geprüft werden und dir mitgeteilt werden, was bis zur Vollständigkeit noch fehlt. Trotz allem können sich auch dann noch zu klärende Fragen ergeben, was erst beim Vorliegen des vollständigen Antrags ersichtlich wird. Eine Nachforderung deiner zuständigen Sachbearbeiterin kann daher nie ausgeschlossen werden. Es ist jedoch auch in unserem Interesse, das Anträge vollständig und ohne Nachforderung in die Sachbearbeitung eingehen. Doch dazu ist auch deine Mitwirkung erforderlich. Reiche die Sachen ein, die angefordert werden. Halte dich an die angegebenen Stichtage (z. B. beim Vermögensnachweis) und biete keine "Alternativnachweise" anstatt des Angeforderten an. Diese entsprechen meistens nicht den gesetzlichen Anforderungen.
In der Infothek bekommst du außerdem alle Formulare und Anträge rund ums BAföG.Die Öffnungszeiten der Infothek sind montags bis donnerstags von 10:00 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags von 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr.
Kinderbetreuungszuschlag
Wenn du ein leibliches Kind unter 10 Jahren hast, das in deinem Haushalt lebt, kannst du einen Kinderbetreuungszuschlag von z. Zt.
€ 113,00 mtl. erhalten. Für das 2. Kind wird ein Kinderbetreuungszuschlag von z. zt. € 85,00 mtl. gewährt. Dieser Kinderbetreuungszuschlag wird voll als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Stand: 10/2010
Kranken- und Pflegeversicherung
Wenn du selbst kranken- oder pflegeversichert bist und selbst Beiträge zahlst, kannst du einen Zuschuss von derzeit bis zu maximal
mtl. € 73,00 erhalten. Eine entsprechende Bescheinigung von deiner Krankenkasse ist dem BAföG-Amt vorzulegen. Falls du mit den Eltern privat krankenversichert bist, kann auch eine Zuschuss gewährt werden. Das entsprechende Formular bekommst du im BAföG-Amt. Stand: 10/2010
Vom Zuschuss ausgenommen sind die Studierenden an den Dualen Hochschulen. Seit dem 01.01.2012 besteht eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht für die Studierenden an den Dualen Hochschulen. Das bedeutet, Studenten dualer Studiengänge werden wie Auszubildende beurteilt, so dass aus der Zahlung der „Ausbildungsvergütung“ entsprechende Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom Studenten und dem ausbildenden Betrieb) zu entrichten sind. Hintergründe hierzu kannst du in dieser PDF Datei lesen. (Stand: 01/2012)
Leistungsnachweis (Formblatt 5)
Ab dem 5. Fachsemester kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn die Hochschule dir bescheinigt, dass du die üblichen Leistungen von 4 Fachsemestern erbracht hast. Dies ist vom zuständigen hauptamtlichen Lehrkörper (Unterschriftsberechtigter) auf dem Formblatt 5 zu bestätigen. Ebenfalls kann der Leistungsstand anhand einer Bescheinigung über die individuell erreichten ECTS-Leistungspunkte zum Ende des jeweiligen Semesters nachgewiesen werden.
Zum Leistungsnachweis lohnt sich die Beratung beim BAföG Amt, besonders wenn du glaubst, diesen nicht positiv erbringen zu können. Ferner weisen wir darauf hin, dass zur rechtzeitigen Vorlage dieses Nachweises Fristen beachtet werden müssen. Genaueres erfährst du beim BAföG Amt.
Master
Für das Master-Studium musst du einen neuen BAföG-Antrag stellen. Wenn Du die letzte Prüfungsleistung des Bachelor maximal einen Monat vor Beginn des Master erbringst und somit das Bachelorstudium abschließt, kannst du für den Monat der Übergangszeit zum Masterstudium Förderung nach dem BAföG erhalten, aber nur wenn du für diesen Monat rechtzeitig einen BAföG-Antrags stellst. Für den Master-Studiengang kannst du nur Förderungsleistungen erhalten, wenn du zuvor einen Bachelor- oder Bakkalaureus- studiengang abgeschlossen hast. Hast du einen Diplom-Abschluss erreicht, kann BAföG für das Master-Studium nicht geleistet werden.
Mietkosten
Der erhöhte Kostenbedarf für den Unterhalt (Miete/Nebenkosten) einer eigenen Wohnung oder eines WG Zimmers ist im Bedarfsatz enthalten. Nur wenn du in einer Wohnung wohnst, die nicht das Eigentum deiner Eltern ist, kannst du den erhöhten Bedarfsatz für Studierende, die außerhalb der elterlichen Wohnung leben, erhalten. Als Nachweis ist einmalig eine Kopie des abgeschlossenen Mietvertrages oder eine aktuelle Mietbescheinigung vorzulegen. Stand: 10/2010
Persönliche Sprechzeiten
Unsere persönlichen Sprechzeiten findest du HIER. Sollte es dir zu diesen Zeiten nicht möglich sein, bei uns vorzusprechen, kannst du mit deiner Sachbearbeiterin unter Angabe der Gründe einen Termin außerhalb dieser Zeiten vereinbaren. Stand: 03/11
Praxissemester
Wenn du ein Praxissemester ableistest, musst du deinen Praktikanten-Vertrag sofort nach Abschluss dem BAföG-Amt vorlegen. Wenn du eine Praktikantenvergütung erhältst, wird diese teilweise auf deine Förderung angerechnet.
Schulden
Deine Schulden können ggf. von deinem Vermögen abgezogen werden. Schulden, die deine Eltern haben (z.B. Kredit für einen Hausbau) können nicht bei der Einkommensberechnung der Eltern berücksichtigt werden.
Spätere Vorlage des Leistungsnachweises
Wenn es dir nicht möglich ist, einen positiv ausgestellten Leistungsnachweis zu Beginn des 5. Fachsemesters vorzulegen, weil du z.B. Prüfungen nicht bestanden hast, krank warst, in studentischen Gremien mitgearbeitet hast bzw. sich dein Studium wegen Kinderziehung verzögert, kannst du beim BAföG-Amt zusätzlich zu deinem ganz normalen BAföG Antrag (Weiterförderung), einen Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises stellen. Über diesen Antrag wird mit einem gesonderten Bescheid entschieden.
Staatsangehörigkeit
Deutsche i.S. des Grundgesetzes haben einen Förderungsanspruch, wenn die übrigen Voraussetzungen des Gesetztes vorliegen. Auch ausländische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen auch gefördert werden. Nähere Informationen bekommst du im BAföG-Amt.
Stipendien
Wenn du ein Stipendium von einem der Begabtenförderungswerke (z.B. Studienstiftung des Deutschen Volkes, Konrad Adenauer-Stiftung o.ä.) bekommst, entfällt die Förderung nach dem BAföG. Sobald dir das Stipendium bewilligt wurde, musst du dies dem BAföG-Amt bekanntgeben und das Bewilligungsschreiben vorlegen.
Andere Stipendien (z.B. von Firmen) werden als Einkommen ganz oder teilweise angerechnet. Ein entsprechender Nachweis ist einzureichen.
Studienabschlusshilfe
Wenn du dein Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kannst, jedoch keine Gründe i.S. des BAföG für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer hast, kannst du einen Antrag auf Studienabschlusshilfe für höchstens 12 Monate stellen. Voraussetzung ist, dass du innerhalb von vier Semestern nach der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen worden bist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass du innerhalb der Abschlusshilfedauer dein Studium abschließen kannst.
Studiengebühren
Das BAföG sieht eine Erstattung von Studiengebühren nicht vor. Ebensowenig können Studiengebühren als Werbungskosten anerkannt werden.
Stundung
Wenn du zuviel erhaltenes BAföG zurückzahlen musst und es dir nicht möglich ist, dies in einem Betrag aus Einkommen oder Vermögen zurückzuzahlen, kannst du einen Antrag auf Stundung stellen. Nähere Informationen bekommst du im BAföG-Amt.
Überschreitung der Förderungshöchstdauer
Wenn du dein Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kannst, kann ein Antrag auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer gestellt werden, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorliegen. Schwerwiegende Gründe können sein: Krankheit, Nichtbestehen von Prüfungsleistungen, Kindererziehung oder Mitarbeit in studentischen Gremien. Genaueres erfährst du beim BAföG Amt.
Telefonsprechzeiten
Unsere Telefonsprechzeiten und die Telefonnummer deiner Sachbearbeiterin findet du HIER.
Umzug
Wenn du umziehst teile dies bitte unter Vorlage deines neuen Mietvertrages dem BAföG-Amt mit.
Jede Änderung deiner Anschrift ist nach Ende des BAföG Bezugs dem Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln mitzuteilen, da der Darlehensanteil des BAföG durch das Bundesverwaltungsamt eingezogen wird. Falls das Bundesverwaltungsamt zu diesem Zeitpunkt deine Anschrift ermitteln muss, wird dir von dort der Betrag von € 25,00 für die Anschriftenermittlung in Rechnung gestellt. Stand: 08/2010
Vermögen
Zum eigenen Vermögen zählen u.a. alle eigene Konten, Depots u. Wertpapiere, Bauspar- und Sparverträge, Lebensversicherungen, Grundstücke oder auch anteiliges Erbe am Haus, sonstiges. Auch dein PKW gilt mit seinem aktuellen Zeitwert als Vermögen. Vermögenswerte sind zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich nachzuweisen.
Vollmacht
Wenn du im Ausland bist und deine BAföG-Angelegenheiten nicht selbst regeln kannst, solltest du einer Person deines Vertrauens eine Vollmacht erteilen. Das gleiche gilt für sonstige Anträge oder Widersprüche. Nur du selbst kannst Anträge stellen oder Widerspruch erheben, es sei denn, du bevollmächtigst eine andere Person.
Vorabentscheidung
Wenn du beabsichtigst, die Fachrichtung zu wechseln, deinen Fachrichtungswechsel aber davon abhängig machst, ob du weiterhin Ausbildungsförderung bekommst, kannst du beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen. Du erfährst dann bereits bevor du den Fachrichtungswechsel tatsächlich vollzogen hast, ob du weiterhin BAföG-Leistungen erhalten kannst. Du musst eine Begründung abgeben, weshalb du beabsichtigst, die Fachrichtung zu wechseln (vgl. hierzu die Ausführungen zum Fachrichtungswechsel).
Vorabentscheidungen können auch bei Aufnahme des Studiums bei Überschreitung der Altersgrenze getroffen werden. Auch in diesem Fall sollte man dies noch vor Aufnahme des Studiums tun. Falls du wissen möchtest, ob du für ein Studium im Ausland Förderungsleistungen erhalten kannst, kannst du beim zuständigen Auslands-BAföG-Amt ebenfalls einen Antrag auf Vorabentscheidung stellen.
Vorausleistung
Wenn deine Eltern oder ein Elternteil nicht den Unterhaltsbetrag an dich leisten, den sie/er lt. BAföG-Bescheid zahlen muss, kannst du beim BAföG-Amt einen Antrag auf Vorausleistung stellen. Du erhältst dann den Betrag als Vorausleistung, den deine Eltern zahlen müssten. Dein Unterhaltsanspruch geht dann auf das Land Baden-Württemberg über und die vorausgeleisteten Beträge werden bei deinen Eltern wieder eingefordert. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, den Antrag auf Vorausleistung persönlich beim BAföG-Amt abzugeben, da in den meisten Fällen noch Fragen zu klären sind. Außerdem wird dir das Vorausleistungsverfahren ausführlich erklärt.
Widerspruch
Wenn du mit einem Bescheid, den das BAföG-Amt erlassen hat, nicht einverstanden bist, kannst du gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch muss schriftlich, mit deiner Unterschrift versehen und innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid dir zugegangen ist, beim BAföG-Amt eingehen. Der Widerspruch muss begründet werden. Bevor du Widerspruch einlegst empfiehlt sich eine Vorsprache bei deiner Sachbearbeiterin im BAföG-Amt, um Missverständnisse zu klären und sich den Bescheid erklären zu lassen.
Wiederholungsantrag / Weiterförderung
Wenn dein Bewilligungszeitraum abgelaufen ist, musst du, wenn du weiterhin Ausbildungsförderung erhalten willst, einen Wiederholungsantrag stellen. Dieser Wiederholungsantrag sollte zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums im wesentlichen vollständig dem BAföG-Amt vorliegen.
Zuständigkeit
Wenn du an der Universität Mannheim, der Hochschule Mannheim, der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Mannheim oder an der Anthroposophischen Hochschule in dem Studiengang Lehrer an heilpädagogischen Schulen studierst, ist das BAföG-Amt des Studentenwerks Mannheim für deinen BAföG-Antrag zuständig. Bei einem Auslandsstudium richtet sich die Zuständigkeit nach dem Land, in dem du studierst. Eine Übersicht findest du HIER.
Zweitstudium
Ein Zweitstudium kann grundsätzlich nicht gefördert werden. Es gibt wenige Ausnahmefällen, in denen auch für ein Zweitstudium Ausbildungsförderung geleistet werden kann (z.B. abgeschlossenes Sportstudium, danach schwerer Unfall; der Beruf des Sportlehrers kann nicht mehr ausgeübt werden). Darüber muss dann gesondert entschieden werden.
Die Konstellation Bachelor/Master ist kein Zweitstudium in diesem Sinne. Ein beabsichtigtes Masterstudium, das auf einen abgeschlossenen Diplomstudiengang aufbaut, dagegen schon.
Bei weiterhin bestehenden Unklarheiten helfen dir unsere Sachbearbeiter im BAföG Amt des Studentenwerks Mannheim gerne weiter. Oft lassen sich schwierige Sachverhalte auch erst im persönlichem Gespräch klären. Unsere Sprechstundenzeiten findest du HIER.